Kilometervertrag für Unternehmer

Allgemeine Leasingbedingungen

Stand 06/2010
   


Abkürzungen
In diesem Text werden folgende Abkürzungen verwendet: LG = Leasinggeber, LN = Leasingnehmer, DAT/
Dekra = Name von Sachverständigenorganisationen, Herst. = Hersteller, Fzg. = Leasingfahrzeug

1.Kauf und Lieferung des Fahrzeugs
Das Fzg. wird vom LG gemäß den Wünschen des LN erworben. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des LN. Für den Fall nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung des Fzg. durch den Lieferanten tritt der LG alle Ansprüche, die ihm aus diesen Gründen gegen den Lieferanten zustehen, an den LN ab. Der LG selbst haftet nur, wenn er die Störung zu vertreten hat. Die bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Herst. über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte des Fzg. sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob das Fzg. fehlerfrei ist. Hat der LN bereits einen Kaufvertrag über das Fzg. mit einem Lieferanten abgeschlossen, so ist der LG berechtigt, in diesen Kaufvertrag einzutreten.

2.Leasingzeit, Zahlungspflichten des LN, Anpassung des Leasingentgelts

2.1. Die vereinbarte Leasingzeit beginnt am Tag der Bereitstellung des Fzg., spätestens aber am Tag der Zulassung des Fzg. zum Straßenverkehr.

2.2. Die Zahlungen, die der LN als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Fzg. einschließlich der vereinbarten Gesamtfahrleistung zu erbringen hat, setzen sich zusammen aus einer eventuell vereinbarten Leasingsonderzahlung und den monatlichen Leasingraten; hinzu kommen kann das vereinbarte Entgelt je Mehr-Kilometer, wenn am Vertragsende die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten wurde. Je Minder-Kilometer wird dem LN der vereinbarte Satz vergütet. Die Anzahl der Kilometer, für die Gebühren für Minderfahrleistung erstattet werden, kann im Vertragsformular begrenzt werden. Für sonstige Dienstleistungen des LG kann eine zusätzliche Rate zu zahlen sein, wenn dies im Leasingvertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung vereinbart worden ist (vgl. auch Ziff. 5.).

2.3. Eine vereinbarte Leasingsonderzahlung ist weder Kaution noch werden durch sie Leasingraten getilgt. Die Leasingsonderzahlung ist spätestens bei Auslieferung des Fzg. zu zahlen.

2.4. Ändert sich der Kaufpreis des Fzg. aus einem Grund, den der LG nicht zu vertreten hat und muss der LG die Änderung des Kaufpreises gegen sich gelten lassen oder ändert sich der vereinbarte Lieferumfang aus einem Grund, den der LG nicht zu vertreten hat, so sind der im Vertrag angegebene Kaufpreis und eine eventuelle Leasingsonderzahlung sowie die Leasingbasis entsprechend zu ändern. Im gleichen Verhältnis ändern sich die Leasingraten und eine eventuelle Leasingsonderzahlung.

2.5. Der LG ist berechtigt und verpflichtet, die monatliche Leasingrate anzupassen, wenn sich die Refinanzierungsbedingungen im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Leasingvertrages durch den LN und der Fälligkeit der ersten Leasingrate wesentlich ändern. Eine Änderung wird als wesentlich angesehen, wenn sich der Zinssatz für Euro-Inhaberschuldverschreibungen mit dreijähriger Laufzeit, veröffentlicht im Handelsblatt, um 0,25%-Punkte ändert.

3.Übernahme des Fzg., Sach- und Rechtsmängel

3.1. Der LN wird bei Übernahme des Fzg. den vertragsgemäßen Zustand und die vertragsgemäße Ausrüstung des Fzg. prüfen und in einem Übernahmeprotokoll schriftlich bestätigen.

3.2. Für Sach- und Rechtsmängel des Fzg. leistet der LG nur in der Weise Gewähr, dass er mit Abschluss dieses Vertrages seine Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten, dem Vorlieferanten, dem Herst. oder einem sonstigen Dritten an den LN abtritt. Die ihm abgetretenen Rechte hat der LN unverzüglich geltend zu machen, unter fortlaufender Unterrichtung des LG.

3.3. In Fällen der Minderung oder der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Bei Rückabwicklung des Kaufvertrags darf er das Fzg. an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den LG herausgeben.

3.4. Wegen Mängeln des Fzg. die Zahlung der Leasingraten ganz oder teilweise zu verweigern, ist der LN erst dann berechtigt, wenn er Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz statt der Leistung erhoben hat. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant dieses Begehren des Leasingnehmers schriftlich als berechtigt anerkannt hat.

3.5. Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln.

4.Haftung des LG
Beruht ein Sach- oder Vermögensschaden auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des LG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des LG, haftet der LG nur, wenn vertragliche Hauptpflichten verletzt wurden und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens vorhersehbar war. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des LG auf 25% des Netto-Anschaffungspreises des Fzg beschränkt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5.Zusammensetzung der Leasinggesamtrate, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Zahlungsvereinbarungen

5.1. Die Gesamtrate setzt sich nach Maßgabe des Leasingantrags und der zugehörigen Leistungsbeschreibung wie folgt zusammen: 
a) Die Finanzierungsleasingrate schließt ein die Kosten für Beschaffung, Wertverzehr (Differenz zwischen Anschaffungspreis und Handelsmarktwert am vereinbarten Vertragsende), Vermarktung, Kapitaldienst;
b) Einmalkosten, soweit vertraglich vereinbart; beispielsweise Kosten für Überführung, Zulassung, Kfz-Schilder, Fahrzeugbrief.
Die Leistungen unter a) und b) erfolgen im Namen der Kazenmaier Fleetservice GmbH für Rechnung der Grenke Finance plc, Apex Business Centre, Blackthorn Road, Sandyford, Dublin 18, Ireland, im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts im Sinn des § 383 HGB.
c) Teilrate für sonstige auf das Fzg. bezogene Dienstleistungen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung zum Leasingantrag oder gesondert ausdrücklich vereinbart sind.

5.2. Mit dem Tage der Bereitstellung des Fzg., spätestens aber mit dessen Zulassung, wird die erste Leasingrate zur Zahlung fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am 1. jeden Monats im Voraus fällig. Wird die erste Leasingrate gem. Satz 1 im Lauf eines Monats fällig, wird für den Monat des Vertragsendes kein Leasingentgelt erhoben.

5.3. Bei Verzug mit den vereinbarten monatlichen Raten, mit einer vereinbarten Leasingsonderzahlung oder mit der Vergütung für Mehr-Kilometer hat der LN Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

5.4. Gegenüber den Leasingforderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht vom LG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt nicht für ein Zurückbehaltungsrecht, das dem LN wegen Mängeln des Fzg. unter den Voraussetzungen der Ziff. 3.4 zusteht.

5.5. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten, sowie sonstiger, vom LN geschuldeter, jedoch vom LG verauslagten Beträge sind sofort nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig, soweit sie nicht ausdrücklich als Bestandteil der Leasingrate ausgewiesen sind (vgl. Ziff. 5.1).

5.6. Es wird vereinbart, dass der zur jeweiligen Fälligkeit gültige Mehrwertsteuersatz berechnet wird.

6.Halterpflichten, Gefahrtragung, Versicherung

6.1. Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fzg. ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zu erfüllen und den LG, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen. Insbesondere übernimmt der LN auch abweichend vom Eintrag in den Fahrzeugschein, alle Verpflichtungen des Halters gemäß StVO, StVZO und StVG. Der LN ist bzw. gilt als Halter des Fzg.

6.2. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, trägt der LN sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fzg. verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der LG anstelle des LN Zahlungen für diese Aufwendungen, ist der LN zum sofortigen Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, soweit diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom LG zu erbringen sind.

6.3. Der LN trägt die Gefahr einer Beschädigung, der vorübergehenden Gebrauchsunfähigkeit des Fzg. und des vorzeitigen Verschleißes, gleich aus welchem Grund. Soweit zur Erlangung von Schadensersatz von Dritten notwendig, tritt der LG die entsprechenden Ansprüche an den LN ab.

6.4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes, Diebstahls, des wirtschaftlichen Totalschadens, sowie der Funktionsuntauglichkeit des Fzg. trägt der LN. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der LN den LG unverzüglich unter Beifügung von Beweismitteln schriftlich zu unterrichten. Beide Parteien sind in diesen Fällen berechtigt, den Leasingvertrag zum Ablauf des auf das Schadensereignis folgenden Monats zu kündigen. Im Fall der Kündigung stehen dem LG die Ansprüche gem. § 8.3 und 4 zu. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Beschädigung des Fzg. die von einem vereidigten Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten 50% des Fzg.-Zeitwerts übersteigen.

6.5. Sofern die Versicherungen nicht in der Leistungsbeschreibung zum Leasingantrag enthalten sind, wird der LN für das Fzg. selbst eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung für Sachschäden und 7.500.000,- EUR für Personenschäden, sowie eine Vollkaskoversicherung mit nicht mehr als 500,- EUR Selbstbeteiligung abschließen und den Abschluss dem LG nachweisen. Die Kaskoversicherung ist so abzuschließen, dass die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich an den LG bezahlt werden. Der LG ist berechtigt, bei der Versicherungsgesellschaft einen Sicherungsschein zu seinen Gunsten ausfertigen zu lassen. Ist die Kfz-Steuer nicht im Leistungsumfang enthalten, wird der LN dem LG die Kfz-Steuer ersetzen, falls das Fzg. auf den LG zugelassen ist. Ansonsten wird er die fällige Kfz-Steuer direkt an das zuständige Finanzamt bezahlen. Der LN wird das im Fzg. eingebaute Radio ordnungsgemäß anmelden und die Gebühren an die GEZ bezahlen, wenn sie nicht im Leistungsumfang enthalten sind.

Hat der LN das Versicherungspaket beantragt, beschafft der LG den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Versicherungsschutz bei einem Versicherer seiner Wahl. Es gelten die Bedingungen dieses Versicherungspakets.

6.6. Von Versicherungen oder Dritten erlangte Entschädigungsleistungen sind zur Wiederherstellung des Fzg. zu verwenden. Entschädigungsleistungen für Wertminderung stehen dem LG zu. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, sind alle Entschädigungsleistungen - ausgenommen Leistungen für Wertminderung -, die der LG erlangt hat, im Rahmen der Abrechnung zu Gunsten des LN zu berücksichtigen.

7.Sorgfaltspflichten, Haftung des LN, Schadenfall

7.1. Die Benutzung des Fzg. für den Motorsport und jede andere bestimmungswidrige Nutzung sowie die Weitervermietung des Fzg. sind nicht gestattet.

7.2. Der LN hat das Fzg. entsprechend den Richtlinien des Lieferanten bzw. des Herst. auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen durchzuführen. Das Fzg. ist schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere sind die vom Herst. vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten. Die Wartungen dürfen nur in einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herst. erfolgen.

7.3. Ohne schriftliche Einwilligung des LG darf der LN keine Änderungen an dem Fzg. vornehmen lassen. Trotz Einwilligung ist der LG berechtigt, vom LN zum Vertragsende die Wiederherstellung des ursprünglichen oder des im Interesse der Verwertung bestmöglichen Zustands auf dessen Kosten zu verlangen. Der LG hat das Recht, das Fzg. zu den üblichen Geschäftszeiten nach Voranmeldung zu besichtigen.

7.4. Der LN hat das Fzg. von Zugriffen Dritter, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen frei zu halten bzw. frei zu machen. Von solchen Maßnahmen hat der LN den LG unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt für den Fall der Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, auf dem sich das Fzg. befindet. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen frei, die gegen diesen als LG oder Eigentümer des Fzg. gerichtet werden.

7.5. Der LN haftet insbesondere in allen Fällen von Obliegenheitsverletzungen, etwa durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung des Herst. oder der Regeln, die in den Fahrerinformationen festgelegt sind, die der LG dem LN bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellt, ebenso für Schäden durch das Ladegut und in allen Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung oder vertragswidriger Nichtvermeidung von Schäden. Auf die Schadensersatzansprüche des LG werden eingegangene Entschädigungsleistungen Dritter angerechnet.

7.6. Bei Schadenseintritt hat der LN den LG unverzüglich zunächst telefonisch und anschließend schriftlich zu verständigen. Allein der LG ist berechtigt, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Entschädigung anzunehmen. Der LN erteilt hiermit bereits Zustimmung zur Geltendmachung dieser Rechte durch den LG und verpflichtet sich zur Herausgabe des Versicherungsscheins für diesen Fall. Schadensmeldungen, die im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fzg. notwendig werden, hat der LN ausschließlich über den LG an die betroffene Versicherungsgesellschaft weiterzuleiten. Dem LG allein obliegt die Geltendmachung aller Ansprüche, die aus der Beschädigung des Fzg. entstehen. Der LN tritt hiermit unwiderruflich sämtliche Rechte aus der Fzg.-Versicherungan den LG zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Schadensereignis ab. Für den Fall eines Haftpflichtschadens gilt dies, soweit gesetzlich zulässig, auch für alle Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Personenschäden.

7.7. Bei einer Beschädigung des Fzg. hat der LN das Fahrzeug in einem vom Hersteller anerkannten oder mit Zustimmung des LG in einem anderen Betrieb reparieren zu lassen, wenn der Vertrag nicht nach Ziff. 6.4 beendet wird. Die Reparatur muss sich an den im Sachverständigengutachten festgestellten Schäden orientieren und so erfolgen, dass dem LN wieder ein vertragsgemäß funktionsfähiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der LN zu tragen, soweit sie nicht von Dritten zu ersetzen sind. Leistungen eines Versicherers oder sonstige Entschädigungsleistungen sind für die Wiederherstellung des Fzg. zu verwenden, wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Reichen Versicherungs- und sonstige Entschädigungsleistungen nicht aus, um den entstandenen Schaden auszugleichen, ist die Differenz vom LN zu tragen. Soweit Entschädigungsleistungen, die der LG erhalten hat, nicht für die Wiederherstellung des Fzg. verwendet werden und soweit sie nicht eine Wertminderung ausgleichen, sind sie auf die Forderungen des LG aus dem Leasingvertrag anzurechnen.

7.8. Eine merkantile Wertminderung des reparierten Fzg. hat der LN auszugleichen, soweit dieser Schaden nicht von Dritten ersetzt wird. Die Wertminderung wird durch Sachverständigengutachten ermittelt.

8.Vorzeitige Vertragsbeendigung

8.1. Der LG ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags berechtigt, wenn der LN mit einem Betrag in Höhe von zwei Leasingraten in Verzug ist.

8.2. LN und LG sind zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn auf Seiten des Vertragspartners ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dem LG steht dieses Recht insbesondere zu, wenn:
a) sich die Vermögenslage des LN oder seine Liquidität gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss erheblich verschlechtert hat, solange ein Insolvenzverfahren nicht beantragt ist;
b) der LN Wechsel oder Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt;
c) der LN seinen Wohnsitz / Firmensitz innerhalb der Bundesrepublik aufgibt;
d) der LN bei Abschluss des Vertrags für den LG wesentliche Tatsachen oder Umstände verschwiegen oder falsch dargestellt hat, deren Kenntnis der LG vom Abschluss des Vertrags abgehalten hätte;
e) der LN trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Pflichten aus dem Leasingvertrag verstößt oder eingetretene Folgen erheblicher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

Der LN ist verpflichtet, dem LG eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, wenn dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Leasingvertrag ernstlich gefährdet wird. Das Kündigungsrecht des LG nach a) besteht nicht, wenn der LG in diesem Fall Sicherheiten für die Erfüllung des Leasingvertrags stellt.

8.3. Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch die Wegnahme des Fzg. erklärt werden. Nach der Kündigung ist der LG berechtigt, das Fzg. sicherzustellen. Mit der fristlosen Kündigung hat der LN das Fzg. unverzüglich an den LG nach Maßgabe der in Ziff. 9.1 getroffenen Regelung herauszugeben. Kommt der LN mit der Rückgabe in Verzug, ist der LG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Fzg. auf Kosten des LN sicherstellen zu lassen. Der Zustand und die Fahrleistung des zurückerlangten Fzg. sind in einem Protokoll festzuhalten.

8.4. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, die vom LN zu vertreten oder die Folge einer schadenbedingten Kündigung ist, hat der LN den LG so zu stellen, wie er bei vereinbarungsgemäßer Abwicklung des Vertrages gestanden hätte. Der Anspruch des LG umfasst insbesondere die im Zeitpunkt des Vertragsendes bereits fälligen Gesamtraten sowie die bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten, letztere abgezinst mit dem Refinanzierungszinssatz dieses Vertrags. Der Leasinggeber hat das Fzg. nach Rückgabe in angemessener Zeit bestmöglich zu verwerten. Der erzielte Verwertungserlös ist dem LN insoweit gutzubringen, als er den Verwertungserlös übersteigt, den der LG bei vereinbarungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags voraussichtlich erzielt hätte. Die Anrechnung sonstiger kündigungsbedingter Vorteile - einschließlich etwaiger Versicherungs- und sonstiger Ersatzleistungen - zu Gunsten des LN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.Ordentliche Vertragsbeendigung

9.1. Am Ende der Leasingzeit hat der LN das Fzg. auf seine Kosten und Gefahr an die von dem LG genannte Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückzuliefern. Die genannte Adresse darf nicht unzumutbar weiter vom Sitz des LN entfernt sein, als der Auslieferungsort. Gibt der LN das Fzg. nach Ablauf der Leasingzeit trotz Aufforderung nicht sofort zurück, so kann der LG für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentgelt die vereinbarte Gesamtrate verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine Fortsetzung des Gebrauchs begründet keine Verlängerung des Vertrags nach § 545 BGB.

9.2. Bei Rückgabe des Fzg. wird ein Übernahme-Protokoll erstellt, in dem der Zustand des Fzg. und die in Anspruch genommene Fahrleistung festgehalten werden. Bei Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung hat der LN für alle Mehr-Kilometer das vereinbarte Entgelt an den LG zu entrichten. Für Minder-Kilometer erhält der LN die vereinbarte Vergütung.

9.3. Das Fzg. muss bei Rückgabe einen der Laufleistung und dem Fahrzeugalter angemessenen Zustand aufweisen und uneingeschränkt funktionsfähig sein. Die Kosten der Wiederherstellung eines angemessenen Zustandes ermittelt ein Sachverständiger der DAT oder der DEKRA. Der LN ersetzt dem LG die festgestellten Kosten. Weisen die Reifen an einer Stelle weniger als 3 mm Profiltiefe auf, so ist der LG berechtigt, dem LN jeweils den halben Kaufpreis eines Reitens zu berechnen, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist.

10.Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Karlsruhe, wenn der LN Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Ist diese Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar, soll das Gericht zuständig sein, welches für den Sitz der jeweils beklagten Partei zuständig ist.

11.Schlussbestimmungen

11.1. Der LG kann seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an Dritte abtreten.

11.2. Sofern eine der Bestimmungen des Leasingvertrags nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zur sinngemäßen Vertragsergänzung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

11.3. Der LN wird dem LG Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen. Er ermächtigt den LG zur Einholung aller Auskünfte, die diese zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit benötigt. Der LN verpflichtet sich, auf Verlangen des LG seine Jahresabschlüsse jeweils bis spätestens 6 Monate nach Ende seines Wirtschaftsjahres dem LG zur Einsichtnahme vorzulegen.

11.4. Der LN ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses gewonnenen persönlichen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet und dem Refinanzierungspartner übermittelt werden.

11.5. Eine Änderung seiner Anschrift oder seines Sitzes hat/haben der/die LN dem LG unverzüglich mitzuteilen.

Ich/wir habe(n) diese Allgemeinen Leasingbedingungen zur Kenntnis genommen. Sie werden als Vertragsgrundlage ausdrücklich anerkannt.

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Ort, DatumUnterschrift(en) des /der LN

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